(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.
(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 14 See-BAV Abschlussprüfung Teil 1 ... vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu ... der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für ...