§ 24 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)

V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:

1.
„sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.
„gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3.
„befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.
„ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.
„mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.
„ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.



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