§ 26 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)

V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme



(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.



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