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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (1. BinSchAbfÜbkAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes in der vom 25. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.