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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas (GlasIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3608 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2013; FNA: 806-22-6-47 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel



Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0




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Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 69 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 03.04.2014Artikel 62 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 274
aktuellvor 03.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GlasIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GlasIndMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil ...
§ 8 GlasIndMeistPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... die beiden Situationsaufgaben sowie für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer ... auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 62 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas
... vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608) wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3608)" werden ...