Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas vom 17.12.2019

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, außer Kraft.






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