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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1. Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' in allen Prüfungsbereichen,

2. Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', für die beiden Situationsaufgaben sowie für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und den einzelnen Bewertungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.