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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas (GlasIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1980 BGBl. I S. 432; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3608
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 806-21-7-13 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Glas zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2010Artikel 12 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 23.07.2010 BGBl. I S. 1010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GlasIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GlasIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Glas erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 12 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas
... (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ...