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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas vom 01.09.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Glas


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Glastechnische Grundlagen,

3. Betriebstechnik,

4. Produktionstechnik,

5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er zur Lösung seiner Aufgaben mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme einschließlich Digitaltechnik;

2. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung, Äquivalenten und Flächenpressung;

3. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und Widerstand;

4. Grundkenntnisse aus der Statistik;

5. Erstellen von Tabellen und Diagrammen, insbesondere Flußdiagrammen.

(3) Im Prüfungsfach 'Glastechnische Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Gesetzmäßigkeiten des Werkstoffs Glas, auch im Unterschied zu anderen Werkstoffen, kennt und hieraus auf die Eigenschaften, Herstellung und Verwendung schließen kann. Darüber hinaus soll er die Verwendung der für die Glastechnik wichtigsten Hilfsstoffe begründen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Glas:

a) Netzwerkbildner, -wandler, -stabilisatoren und Gemengeberechnungen,

b) Temperatur- und Viskositätsverhalten,

c) Entglasung,

d) wesentliche Eigenschaften:

mechanische Eigenschaften, insbesondere Zug- und Druckfestigkeit sowie Oberflächenspannung; optische Eigenschaften, insbesondere Lichtbrechung, Absorption, Reflektion und Polarisation; chemische Eigenschaften, insbesondere Korrosionsverhalten, elektrische und thermische Leitfähigkeit;

2. Hilfsstoffe, insbesondere Eisen- und Nichteisenmetalle, wichtige Kunststoffe in Verbindung mit Glas, Schmier- und Kühlmittel sowie feuerfeste Werkstoffe.

(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Einrichtungen eines Betriebs und ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf sowie die Qualität der Produkte kennt, Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Geräte, Maschinen, Anlagen, insbesondere für Gemengeaufbereitung, Glasschmelze, Glaskühlen, Vorspannen, Prüfen, Sortieren, Fördern, Lagern und Verpacken:

a) Aufbau und Wirkungsweise,

b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;

2. Energieversorgung und Prozeßtechnik:

a) Energiearten und ihre Verteilung, Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebseinrichtungen,

b) energiesparende Maßnahmen,

c) Wirkungsweise und Anwendung von Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen mechanischer, pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Art.

(5) Im Prüfungsfach 'Produktionstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produktionstechnische Kenntnisse verfügt und produktionstechnische Zusammenhänge und Details beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Glastechnische Produktionsverfahren:

a) Verfahren zur Herstellung von Hohlglas, insbesondere Mundblasverfahren und maschinelle Verfahren,

b) Verfahren zur Herstellung von Flachglas,

c) Verfahren zur Herstellung von Glasfasern,

d) sonstige Verfahren, insbesondere Pressen;

2. Verfahren der industriellen Weiterverarbeitung und Veredelung:

a) Technologien der Glas-Glasverschmelzung und der Glas-Metallverschmelzung,

b) Technologien der auf- und abtragenden Glasveredelung und -weiterverarbeitung,

c) Technologien der Weiterverarbeitung zu Glasendprodukten, insbesondere zu Glasapparaten und -instrumenten, Glasverpackungen, Trinkgläsern, Sicherheits- und Isoliergläsern sowie zu Glasfaserprodukten;

3. Qualitätssicherung und -kontrolle:

a) Möglichkeiten und Verfahren,

b) Prüf- und Kontrollmethoden,

c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.

(6) Im Prüfungsfach 'Arbeitssicherheit und Umweltschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Arbeitssicherheit:

a) Spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit,

b) gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeitsstoffe,

c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr,

d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

e) persönliche Schutzausrüstung und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2. Umweltschutz:

a) Wiedergewinnungskreisläufe,

b) Entsorgung,

c) Wasser- und Luftreinhaltung,

d) Lärmschutz,

e) sonstige Maßnahmen.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,

2. Glastechnische Grundlagen: 1 Stunde,

3. Betriebstechnik: 1,5 Stunden,

4. Produktionstechnik: 1,5 Stunden,

5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde.

(Text alte Fassung)

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.