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§ 1 - BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMFSVZustAnO)

A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3637 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 31
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1



(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion richtet sich nach der Anlage.

(2) Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.



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Frühere Fassungen von § 1 BMFSVZustAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (11.01.2016)Artikel 1 Anordnung zur Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
vom 04.01.2016 BGBl. I S. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BMFSVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFSVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFSVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMFSVZustAnO (zu § 1 Absatz 1) (vom 01.01.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 31
Artikel 1 BMFSVZustAnOÄndAnO Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
... vom 13. September 2013 (BGBl. I S. 3637) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...