Die
Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
1. August 2012 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Endpreise" durch das Wort „Gesamtpreise" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und §
2 Absatz 2 anzugeben,
- 1.
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- 2.
- ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können."
- c)
- In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Endpreise" durch das Wort „Gesamtpreise" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden das Wort „Endpreis" durch das Wort „Gesamtpreis" und das Wort „Endpreises" durch das Wort „Gesamtpreises" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Endpreis" durch das Wort „Gesamtpreis" ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7" durch die Wörter „§ 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Endpreis" durch das Wort „Gesamtpreis" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Endpreis" durch das Wort „Gesamtpreis" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921