Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 226 folgende Angabe eingefügt:
„§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien".
- 2.
- In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt" durch ein Komma und die Angabe „225 und 226a" ersetzt.
- 3.
- Nach § 226 wird folgender § 226a eingefügt:
„§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."
- 4.
- In § 227 Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 223 bis 226)" durch die Angabe „(§§ 223 bis 226a)" ersetzt.
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799