Änderung Artikel 2 47. StrÄndG vom 28.09.2013

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Artikel 2 47. StrÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
Artikel 2 47. StrÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 30.12.2013 BGBl. 2014 I S. 12
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 395 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe '226' durch die Angabe '226a' ersetzt.

(Text alte Fassung)

2. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In
Nummer 3 wird nach der Angabe '226,' die Angabe '226a,' eingefügt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe '225, 226' durch die Angabe '225 bis 226a' ersetzt.


(Text neue Fassung)

2. In § 397a Absatz 1 Nummer 3 und 5 wird jeweils nach der Angabe '226,' die Angabe '226a,' eingefügt.

 



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