Änderung § 7 ParlStG vom 25.07.2015

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§ 7 ParlStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 7 ParlStG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung.

(Text neue Fassung)

1 Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung. 2 Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung.

 



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