Artikel 5 - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (UWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2013 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird folgender § 33 angefügt:

 
„§ 33 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 UWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 4 DaBaGG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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