Änderung § 2 KfWV vom 18.02.2023

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§ 2 KfWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2023 geltenden Fassung
§ 2 KfWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Vorschriften


Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden:

(Text alte Fassung)

1. die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie des § 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie in Vorschriften, die nach dieser Verordnung entsprechend anzuwenden sind, verwendet werden,

2.
die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 2a des Kreditwesengesetzes,

3.
§ 2d des Kreditwesengesetzes,

4.
die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes,

5. §
6b des Kreditwesengesetzes und

6.
§ 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

(Text neue Fassung)

1. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2.
die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie des § 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie in Vorschriften, die nach dieser Verordnung entsprechend anzuwenden sind, verwendet werden,

3.
die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 2a des Kreditwesengesetzes,

4.
§ 2d des Kreditwesengesetzes,

5.
die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes,

6. die §§
6b bis 6d des Kreditwesengesetzes und

7.
§ 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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