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Änderung § 9 KfWV vom 18.02.2023

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§ 9 KfWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2023 geltenden Fassung
§ 9 KfWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften


(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung

1. beabsichtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, oder

2. Anordnungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen hat.

Die jeweils geltenden Grundsätze für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt.

(3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.



(heute geltende Fassung) 
 

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