Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung II. DPAGBefugAnO vom 31.10.2013

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der DPAGBefugAnO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

II. DPAGBefugAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
II. DPAGBefugAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3899
(Textabschnitt unverändert)

II. Ernennungs- und Entlassungsbefugnis


Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A

1. in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und

(Text alte Fassung)

2. im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in § 1 Absatz 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

(Text neue Fassung)

2. im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in Abschnitt I Nummer 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.




Anzeige