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Artikel 16 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 LuftFzgG § 95

§ 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.

3.
In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen Form" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 FördElRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördElRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 185 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
... III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird jeweils das ...