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Änderung Artikel 24 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 01.01.2022

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Artikel 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Artikel 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; dieses zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 24 Verordnungsermächtigung für die Länder


(Text neue Fassung)

Artikel 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich bestimmt werden.

(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Artikel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



 
 

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