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Änderung § 1 LuftSchlichtV vom 01.04.2016
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| § 1 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 1 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anerkennung | |
| (Text alte Fassung) (1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstelle, ihre Verfahrensordnung und die Regelung ihrer Entgelte den Anforderungen der §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes sowie denen der §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 entsprechen. (2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren. (2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. |
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