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Änderung § 1 LuftSchlichtV vom 12.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 LuftSchlichtV, alle Änderungen durch Artikel 19 ZStrWuPRÄndG am 12. Dezember 2025 und Änderungshistorie der LuftSchlichtVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 1 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | § 1 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anerkennung | |
(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen: 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, | |
| (Text alte Fassung) 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und | (Text neue Fassung) 3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und |
4. denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren. (2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10964/al231133-0.htm
