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Änderung § 1 LuftSchlichtV vom 12.12.2025

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§ 1 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
§ 1 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anerkennung


(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

(Text alte Fassung)

3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und

(Text neue Fassung)

3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4. denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.



(heute geltende Fassung)