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Änderung § 7 LuftSchlichtV vom 01.04.2016

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§ 7 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 7 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Geschäftsstelle


(Text alte Fassung)

Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. 2 Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.


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