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Änderung § 9 LuftSchlichtV vom 01.04.2016

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§ 9 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 9 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Tätigkeitsbericht


(Text alte Fassung)

Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.

(Text neue Fassung)

1 Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. 2 Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.


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