Änderung § 17a LuftSchlichtV vom 01.04.2016

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§ 17a LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 17a LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


vorherige Änderung

 


Für das Verhältnis der Vorschriften dieser Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsgesetzes.




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