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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 (2. FinAusglG2012DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2012



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg 113.781.379,07 Euro
von Berlin 271.028.376,70 Euro
von Hamburg 75.276.770,62 Euro
von Sachsen 11.112.205,87 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Bayern 161.827.070,98 Euro
an Brandenburg 8.097.652,46 Euro
an Bremen 9.071.232,65 Euro
an Hessen 32.887.367,15 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 4.850.868,69 Euro
an Niedersachsen 18.521.394,86 Euro
an Nordrhein-Westfalen 59.006.779,80 Euro
an Rheinland-Pfalz 119.552.904,22 Euro
an das Saarland 7.177.326,10 Euro
an Sachsen-Anhalt 12.763.729,54 Euro
an Schleswig-Holstein 34.042.853,22 Euro
an Thüringen 3.399.552,60 Euro.