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Anlage 2 - Neunte Bauarbeitsbedingungenverordnung (9. BauArbbV)

V. v. 16.10.2013 BAnz AT 18.10.2013 V1
Geltung ab 01.01.2014 bis 31.12.2017; FNA: 810-1-56-9 Arbeitsförderung

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) Fachliche Geltungsbereiche


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 2 Absatz 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieser Anlage gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.

Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie

Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:

1.
Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper,

2.
Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,

3.
Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk- und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,

4.
Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,

5.
Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,

6.
Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,

7.
Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile,

8.
Särge, Grabkreuze,

9.
Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,

10.
Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,

11.
Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien,

12.
Leisten und Rahmen aller Art,

13.
Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,

14.
Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,

15.
Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,

16.
Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,

17.
Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,

18.
Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,

19.
Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,

20.
Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,

21.
Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,

22.
Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,

23.
Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,

24.
Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,

25.
Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten,

26.
Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,

27.
Herstellung von Modellen aller Art,

28.
Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,

29.
Kunststoffspritzereien und -extrusionen,

30.
Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,

31.
Schaumstoffe,

32.
Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,

33.
Boden- und Wandbeläge.

34.
Als Nebenbetriebe

a)
Sägewerke,

b)
Spalt- und Hobelwerke,

c)
Sperrholz-, Spanplatten- und Furnierwerke,

d)
Holzlagerplätze,

e)
Holzimprägnieranlagen.

Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung

Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige

A)
Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:

Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,

Rohfriesen, Parketthölzern,

Kanteln, Rundstäben, Klötzen,

Holzschindeln,

Schwellen,

Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,

sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.

B)
Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:

Furnieren,

Tischlerplatten u. Ä.,

Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,

Presshölzern,

Schalungsplatten,

Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u. Ä.,

Holzzäunen, Holzpflaster,

Holzspänen, Hackschnitzeln,

Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,

Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen,

Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,

Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,

Grabkreuzen u. Ä.,

Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä.

C)
Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:

Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u. Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),

Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagsplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä.,

Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.

D)
Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:

Holzbauabteilungen,

Sargfabrikation,

Fenster und Türen,

Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,

Verpackungsbetriebe.

E)
Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.

Steine- und Erdenindustrie

1.
Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.

2.
Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.

3.
Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.

4.
Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.

5.
Alle den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.

Transportbeton

Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.

Mörtelindustrie

Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.

Chemische Industrie

Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten.

Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:

1.
Grundchemikalien,

2.
Stickstoff und Stickstoffverbindungen,

3.
Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,

4.
Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,

5.
Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,

6.
Buntstifte und Pastellkreiden,

7.
Lösungsmittel und Weichmacher,

8.
Lacke, Firnisse, Polituren,

9.
Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,

10.
Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,

11.
Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,

12.
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,

13.
Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,

14.
Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material wie z.B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,

15.
Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,

16.
Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,

17.
Ruß,

18.
Holzverkohlung,

19.
Seifen, Waschmittel, Kosmetika,

20.
Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,

21.
Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,

22.
Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,

23.
Technische Öle und Fette,

24.
Chemische Hilfsmittel aller Art wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,

25.
Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,

26.
Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

27.
Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,

28.
Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

29.
Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

30.
Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,

31.
Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,

32.
Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,

33.
Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,

34.
Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,

35.
Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,

36.
Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,

37.
Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,

38.
Gasschutz- und Atemschutzgeräte,

39.
Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,

40.
Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,

41.
Naturharzverarbeitung,

42.
Holzverzuckerung,

43.
Tierkörperverwertung,

44.
Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,

45.
Urankonzentrate,

46.
Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie z. B. Pyrolyse,

47.
Chemische Synthese jeder Art.

Kunststoffverarbeitende Industrie

Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.

Metall- und Elektroindustrie

Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige:

1.
Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;

2.
Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;

3.
Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.

Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.



 

Zitierungen von Anlage 2 9. BauArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 9. BauArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BauArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 9. BauArbbV Anwendungsausnahmen
... und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in der Anlage 2 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder ...