Artikel 6 - Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Geschmacksmustergesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 DesignG § 16, § 20, § 22, § 25, § 26

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

2.
§ 20 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."

4.
§ 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;".

5.
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PatRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Eingangsformel ERVDPMAVEV
... und des § 26 des Geschmacksmustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch Artikel 6 ... 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,  ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Eingangsformel DesignVEV
... 26 Absatz 1 und 2 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 Absatz 1 und 2 zuletzt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes
B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
Bekanntmachung DesignGNB
... Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), 15. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830). (gesamter Text und frühere ...


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