Änderung § 14 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 08.09.2015

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 447 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Personal- und Organisationskonzept


(Text alte Fassung)

Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Personalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, aus dem sich die geplanten Maßnahmen zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten ergeben.

(Text neue Fassung)

Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Personalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, aus dem sich die geplanten Maßnahmen zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten ergeben.

 



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