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Änderung § 8 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 01.01.2020

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen


(1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.

(2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten.

(3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Unfallversicherung Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.

(Text neue Fassung)

(4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.

 

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