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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVBErrichtG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sitz und Satzung


(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.

(Text alte Fassung)

(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.