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Änderung § 8 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 01.01.2020

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 22 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Geschäftsführer


(Text alte Fassung)

1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt.

(Text neue Fassung)

1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.


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