Das
Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 1.
- In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „die Eisenbahn-Unfallkasse," gestrichen und werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013
- 2.
- § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 sowie ... c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Absatz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015 ...