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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie (ChemFachAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 906
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-340 Berufliche Bildung

§ 8 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

 
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