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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie (ChemFachAusbV k.a.Abk.)
§ 12 Übergangsregelung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ChemFachAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemFachAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ChemFachAusbV Nichtanwenden von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr ...
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