Verordnung zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (GPVuPrüflabVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3918 (Nr. 66); Geltung ab 12.11.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Gegenproben-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

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des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie

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des § 44 Nummer 1 Buchstabe b des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 3a Nummer 6 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Gegenproben-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 GPV § 3, § 5, Anlage 2

Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben."

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen

(1) Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Satz 1 gilt auch für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen. Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.

(2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit

1.
diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolgreich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen hat und

2.
die Akkreditierung sich auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht."

3.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 PrüflabV § 1, § 2, Anlage

Die Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter „Bewertung und Anerkennung" durch das Wort „Akkreditierung" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger

(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.

(3) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit

1.
diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolgreich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen hat und

2.
die Akkreditierung sich auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht."

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Die Anlage wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2013.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

Hans-Peter Friedrich

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier



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