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Synopse aller Änderungen der Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 24.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. April 2014 durch Artikel 7b der 10. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 9. FeVuaÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7 wird das Wort 'Punktsystem' durch das Wort 'Fahreignungs-Bewertungssystem' ersetzt.

bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

'§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem'.

cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

'§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde'.

dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

'§ 42 Fahreignungsseminar'.

ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

'§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes'.

ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

'§ 45 (weggefallen)'.

b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das Wort 'Verkehrszentralregister' durch das Wort 'Fahreignungsregister' ersetzt.

bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

'§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister'.

c) Der Abschnitt 'Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung' wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

'Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (zu § 40)'.

bb) Folgende Angabe wird angefügt:

'Anlage 16 Rahmenplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)'.

2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die Wörter '§ 4 Absatz 10 Satz 3' durch die Wörter '§ 4 Absatz 10 Satz 4' ersetzt.

3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird jeweils das Wort 'Verkehrszentralregister' durch das Wort 'Fahreignungsregister' ersetzt.

4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

'Fahreignungs-Bewertungssystem'.

5. § 40 wird wie folgt gefasst:

'§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.'

6. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort 'Fahrerlaubnisbehörde' durch die Wörter 'nach Landesrecht zuständigen Behörde' ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.'

c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:

'§ 42 Fahreignungsseminar

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1. Einzelbaustein 'Seminarüberblick',

2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,

3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,

4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,

5. Einzelbaustein 'Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems',

6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:

a) Geschwindigkeit,

b) Abstand,

c) Vorfahrt und Abbiegen,

d) Überholen,

e) Ladung,

f) Telefonieren im Fahrzeug,

g) Alkohol und andere berauschende Mittel,

h) Straftaten,

7. Festigungsbaustein 'Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation' und

8. Hausaufgabenbaustein 'Übung zur Selbstbeobachtung'.

(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1. Auswertung der Hausaufgaben,

2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und

3. Festigungsbaustein 'individuelle Sicherheitsverantwortung'.

(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.

(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst

1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,

2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,

3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,

4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen

a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,

b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und

c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte

und

5. die Hausaufgaben 'Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen' und 'Erprobung des neuen Zielverhaltens'.

(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst

1. die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,

2. die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,

3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und

4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.

(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis

a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,

3. die räumliche und sachliche Ausstattung,

4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und

5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:

a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

bb) die Anzahl der Teilnehmer,

cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,

ee) die Hausaufgaben und

ff) die Seminarverträge,

b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,

dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,

ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

ff) die Zielvereinbarungen und

gg) den Seminarvertrag.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,

2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,

3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:

a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

§ 44 Teilnahmebescheinigung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Sie enthält

1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und

3. die Daten der durchgeführten Module und Sitzungen.

Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.


(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,

2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder

3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.'

8. § 45 wird aufgehoben.

9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter 'drei Punkten' durch die Wörter 'einem Punkt' ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort 'Verkehrszentralregister' durch das Wort 'Fahreignungsregister' ersetzt.

10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:

'25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,'.

11. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8 wird jeweils das Wort 'Verkehrszentralregister' durch das Wort 'Fahreignungsregister' ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter 'Nummer 4, 5, 6, 8 und 10' durch die Wörter 'Nummer 4, 5, 6 und 8' ersetzt.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

'7. die vorgeschriebene Einstufung als

a) Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten,

b) Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder

c) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt

und die entsprechende Kennziffer,'.

dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

'12. bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,'.

ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

'13. der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,'.

ff) In Nummer 14 werden die Wörter '§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes' durch die Wörter '§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes' ersetzt.

12. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter '§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10' durch die Wörter '§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9' ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter '§ 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes' durch die Wörter '§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes' ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

'(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.'

13. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

'f) die vorgeschriebene Einstufung als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,'.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Wörter werden angefügt:

'jeweils mit den Angaben über die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, die Rechtsgrundlagen sowie den Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8 und darüber hinaus bei Buchstaben a bis g die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung sowie den Grund der Maßnahme oder bei Buchstabe h den Tag des Zugangs des Verzichts bei der zuständigen Behörde,'.

cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

'5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Strafgerichte mit den Angaben über

a) die entscheidende Stelle, den Tag des ersten Urteils oder bei Strafbefehlen den Tag der Unterzeichnung durch den Richter, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,

b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,

c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, die Haupt- und Nebenstrafe, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel und die Jugendstrafe, die Geldstrafe, die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Ablaufs des Verbots sowie die vorgeschriebene Einstufung als Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten oder als Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten und die entsprechende Kennziffer,

d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches und den Tag des Fristablaufs,

e) die Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,

6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Justizbehörden bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins oder über die vorläufige Entziehung des Führerscheins nach § 94 oder § 111a der Strafprozessordnung mit den Angaben über die entscheidende Stelle, den Tag der Maßnahme und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung und Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8.'

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung.'

c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d) In Absatz 7 wird das Wort 'Verkehrszentralregister' durch das Wort 'Fahreignungsregister' ersetzt.

14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe '§ 60' die Wörter 'Absatz 1, 2, 5 und 6' gestrichen.

15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter 'Passes oder' durch die Angabe 'Passes,' ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort 'oder' ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

'4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.'

16. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe '§ 4 Absatz 9' durch die Angabe '§ 2a Absatz 7' ersetzt.

b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter '§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1' werden jeweils durch die Wörter '§ 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1' ersetzt.

bb) Die Wörter ', auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes' werden jeweils gestrichen.

17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

'Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB

1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB

1.3 | Nötigung | § 240 StGB

1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB

1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB

1.6 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

1.7 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

1.8 | Vollrausch | § 323a StGB

1.9 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB

1.10 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

1.11 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG


2. mit zwei Punkten:

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:


laufende
Nummer | Straftat | Vorschriften

2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 222 StGB

2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden
ist | § 229 StGB

2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 240 StGB

2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB

2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB

2.1.6 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB

2.1.7 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB

2.1.8 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 323a StGB

2.1.9 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 323c StGB

2.1.10 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG

2.1.11 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 22 StVG


2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:


laufende
Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage
zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKat)*

2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt | 241, 241.1, 241.2

2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
den Mittels geführt | 242, 242.1, 242.2

2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)

2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3,
12.6.4 oder 12.6.5 der
Tabelle 2 des Anhangs so-
wie 12.7 in Verbindung mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2 des Anhangs

2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2

2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft-
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
tung gefahren | 83.3

2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-
tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert | 89b.2, 244

2.2.8 | Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauer-
lichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädi-
gung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rot-
phase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2

2.2.9 | Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge-
nommen | 248


3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer
des BKat*

3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243


3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer
des BKat*

3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6

3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des An-
hangs (11.1.6 nur außerhalb
geschlossener Ortschaften),
11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur außerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur außerhalb ge-
schlossener Ortschaften)

3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 12.7
in Verbindung mit 12.7.1 oder
12.7.2 der Tabelle 2 des An-
hangs, 15

3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22

3.2.5 | die Vorfahrt | 34

3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44

3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
gen | 51b.3, 53.1

3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66

3.2.9 | die Beleuchtung | 76

3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88

3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89b.1

3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2

3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2

3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104

3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247

3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113

3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116

3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123

3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei-
beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil | 129, 132, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2

3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1

3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b

3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164

3.2.23 | Auflagen | 166, 233


3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer
des BKat*

3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172

3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a


3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer
des BKat*

3.4.1 | die Zulassung | 175

3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253


3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:


laufende
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer
des BKat*

3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a

3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2

3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193

3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196

3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft-
fahrzeugen | 198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2 bis
198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6,
198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5
oder 199.2.5, 198.2.6
oder 199.2.6 der Tabelle 3
des Anhangs

3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202

3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213

3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2

3.5.9 | die Stützlast | 217

3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224


3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):


laufende
Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage

3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
i. V. m.
§ 37 Absatz 1 Nummer 21
Buchstabe a GGVSEB

3.6.2 | Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
i. V. m.
§ 37 Absatz 1 Nummer 21
Buchstabe a GGVSEB

3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-
führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der La-
dungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
i. V. m.
§ 37 Absatz 1 Nummer 6
Buchstabe o GGVSEB


* Bußgeldkatalog'.




18. (aufgehoben)

19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:

'Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

Modul 1

1. Baustein 'Seminarüberblick'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

1.1 | ... den organisatorischen
Ablauf des Fahreignungs-
seminars beschreiben. | - Anzahl der Teilmaß-
nahmen und Module
- Zeitliche Vorgaben zu
den Teilmaßnahmen,
zu den Modulen und
zur Gesamtmaßnahme | Lehrvortrag | Folien-
Präsentation/Film
Merkblatt
'Seminarüberblick'

1.2 | ... die wichtigsten Lehr-
Lerninhalte und Lehr-
Lernmethoden der verkehrs-
pädagogischen Teilmaß-
nahme wiedergeben. | - Bausteinstruktur und
-inhalte
- Lehr-Lernmethoden

1.3 | ... den Inhalt der Vertrau-
lichkeitsversicherung
darlegen. | - Vertraulichkeits-
versicherung

1.4 | ... die Voraussetzungen
der Seminaranerkennung
und die möglichen
Konsequenzen einer Nicht-
erfüllung benennen. | - Anwesenheit
- Aktive Mitarbeit
- Hausaufgaben-
bearbeitung
- Keine offene
Ablehnung
- Konsequenzen der
Nichterfüllung der
Voraussetzungen

1.5 | ... die wesentlichen
Inhalte der verkehrs-
psychologischen Teilmaß-
nahme skizzieren. | - Überblick über die
Inhalte der verkehrs-
psychologischen
Teilmaßnahme


2. Baustein 'Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

2.1 | ... das Gefahrenpotenzial
beschreiben, welches sein
bisheriges Tatverhalten birgt. | - Bedeutsame kritische
Fahrsituationen seit
dem Fahrerlaubnis-
erwerb | Erfahrungsberichte/
Diskussion/
kooperatives Lernen | Arbeitsblatt
'Meine
Fahrkarriere'

- Unfallrisiken und
Verantwortung im
Zusammenhang
mit den berichteten
Fahrsituationen | Lehrvortrag | Folien-
Präsentation/
Film/Fotos/
Zeitungsartikel


3. Baustein 'Individuelle Mobilitätsbedeutung'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

3.1 | ... erläutern, warum das
Kraftfahrzeug ein für ihn be-
deutsames Fortbewegungs-
und Transportmittel darstellt. | - Individuell bedeutsame
Nutzungsmöglichkei-
ten des Kraftfahrzeugs | Kooperatives Lernen/
Einzelarbeit/
Diskussion | Arbeitsblatt
'Wann brauche ich
ein Kraftfahrzeug?'

3.2 | ... Folgen eines Mobilitäts-
verlusts benennen. | - Folgen eines
Mobilitätsverlusts


4. Baustein Hausaufgabe 'Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

4.1 | ... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt. | - Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle Konse-
quenzen eines Mobi-
litätsverlusts | Hausaufgabe | Arbeitsblatt
'Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung'


5. Baustein 'Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

5.1 | ... die Regelungen des
Fahreignungs-Bewertungs-
systems wiedergeben. | - Punkte und Sank-
tionen bei Regel-
verstößen
- Stufen des Punkt-
systems
- Fristen zur Punkte-
tilgung | Lehrvortrag | Folien-
Präsentation/Film


6. Baustein 'Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

6.1 | ... die Auswahl der
tatbezogenen Bausteine
begründen. | - Zuwiderhandlungen
und daraus resultie-
rende Bausteinaus-
wahl | Lehrvortrag | -

6.2 | ... die tatbezogenen Ver-
kehrsregeln anwenden und
begründen. | - Tatbezogene Verkehrs-
regeln | Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3931)

| Aufgaben
'Verkehrsregeln'
Filme/
Simulationen/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken

6.3 | ... die resultierenden
Rechtsfolgen tatbezogener
Regelverstöße benennen. | - Rechtsfolgen tatbezo-
gener Regelverstöße


7. Baustein 'Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

7.1 | ... bestimmte tatbezogene
Regelverstöße den entspre-
chenden Punktekategorien
zuordnen und für jeden
Verstoß ableiten, ob dieser
zum Entzug der Fahrerlaub-
nis führen würde. | - Tatbezogene
Regelverstöße
- Punktekategorien des
Fahreignungs-
Bewertungssystems
- Fahrerlaubnisentzug
als Folge tatbezogener
Regelverstöße | Kooperatives
Lernen/Diskussion | -


8. Baustein Hausaufgabe 'Übung zur Selbstbeobachtung'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

8.1 | ... auslösende und aufrecht-
erhaltende Bedingungen
seines Tatverhaltens schil-
dern. | - Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern | Hausaufgabe | Arbeitsblatt
'Selbst-
beobachtung'


Modul 2

9. Baustein 'Auswertung der Hausaufgaben'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

9.1 | ... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt. | - Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle
Konsequenzen eines
Mobilitätsverlusts | Diskussion/
Erfahrungsberichte/
Lernstandkontrolle | Arbeitsblatt
'Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung'

9.2 | ... auslösende und auf-
rechterhaltende Bedingun-
gen seines Tatverhaltens
schildern. | - Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern | Arbeitsblatt
'Selbst-
beobachtung'


10. Baustein 'Risikoverhalten und Unfallfolgen'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

10.1 | ... darüber berichten, dass
bestimmte (Gefahren-)
Situationen verzerrt wahr-
genommen und falsch
beurteilt werden. | - Wahrnehmungs- und
Beurteilungsfehler | Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3932)

| Aufgaben
'Fehlein-
schätzungen'
Filme/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken

10.2 | ... Konsequenzen des
aus Fehleinschätzungen
resultierenden Fahr-
verhaltens benennen. | - Konsequenzen des
aus Fehleinschätzun-
gen resultierenden
Fahrverhaltens

10.3 | ... risikominimierende
Fahrverhaltensweisen
darstellen. | - Risikominimierende
Fahrverhaltens-
strategien

10.4 | ... die Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln begründen. | - Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln

10.5 | ... tatbezogene Auslöser
nennen, die einen Unfall
verursachen können. | - Tatbezogene Auslöser
von Unfällen | Diskussion/
Lehrvortrag | Folien-Präsen-
tation/Filme

10.6 | ... das tatbezogene Unfall-
risiko einschätzen. | - Tatbezogenes Unfall-
risiko

10.7 | ... mögliche Unfallfolgen für
Unfallbeteiligte und deren
Angehörige benennen. | - Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige


11. Baustein 'Individuelle Sicherheitsverantwortung'


| Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien

11.1 | ... anhand realer Unfälle
über mögliche Unfallfolgen
seines Tatverhaltens
berichten. | - Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige
(Einzelschicksale) | Diskussion/
Lehrvortrag | Folien-Präsen-
tation/Film

11.2 | ... die in der verkehrspäda-
gogischen Teilmaßnahme
vermittelten Kenntnisse
wiedergeben. | - Zusammenfassung
der in der verkehrs-
pädagogischen Maß-
nahme vermittelten
Kenntnisse | Diskussion/
Lernstandkontrolle | -

11.3 | ... seine Einstellungen zum
eigenen Fahrverhalten und
zur persönlichen Sicher-
heitsverantwortung be-
schreiben. | - Meinungen und Posi-
tionen der Teilnehmer
zur Gefährlichkeit
ihres bisherigen Fahr-
verhaltens und zu ihrer
individuellen Sicher-
heitsverantwortung


'.



Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '35' durch die Angabe '55' ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.'

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'Verkehrszentralregister' durch das Wort 'Fahreignungsregister' ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe '35 Euro' durch die Angabe '55 Euro' ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe '35 Euro' durch die Angabe '55 Euro' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe '40 Euro' durch die Angabe '60 Euro' ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a, 186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '40 €' durch die Angabe '60 €' ersetzt.

b) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:


Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

'12.6 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug | | Tabelle 2
Buchstabe b

vorherige Änderung nächste Änderung

12.7 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug | | Tabelle 2
Buchstabe c".



12.7 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug | | Tabelle 2
Buchstabe c'.


c) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '50 €' durch die Angabe '65 €' ersetzt.

d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '50 €' durch die Angabe '70 €' ersetzt.

e) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '50 €' durch die Angabe '60 €' ersetzt.

f) In Nummer 119 wird in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '75 €' durch die Angabe '120 €' ersetzt.

g) In Nummer 120 wird in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '380 €' durch die Angabe '570 €' ersetzt.

h) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte 'Tatbestand' das Wort 'Verkehrszentralregister' durch das Wort 'Fahreignungsregister' ersetzt.

i) In Nummer 153 wird in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '40 €' durch die Angabe '80 €' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

j) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:


Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV) | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

'175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne
die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelge-
nehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen
Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 48 Nummer 1 | 70 €

175a | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außer-
halb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe-
nen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem
Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Aus-
fuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder
Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit
unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 8 Absatz 1a Satz 6
§ 9 Absatz 3 Satz 6
§ 16 Absatz 2 Satz 8
§ 19 Absatz 1 Nummer 4
Satz 3
§ 48 Nummer 1 | 50 €".


k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:



j) (aufgehoben)

k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:


Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-
Zulassung-Ordnung
(StVZO) | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

'189a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a |

189a.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 270 €

189a.2 | bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten
Fahrzeugen | | 135 €

189b | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a |

189b.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 270 €

vorherige Änderung nächste Änderung

189b.2 | bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten
Fahrzeugen | | 135 €".



189b.2 | bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten
Fahrzeugen | | 135 €'.


l) In Nummer 190 wird in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '50 €' durch die Angabe '100 €' ersetzt.

m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:


Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO) | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

| Erlöschen der Betriebserlaubnis | |

'214a | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a |

214a.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 180 €

214a.2 | bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten
Fahrzeugen | | 90 €

214b | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a |

214b.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 180 €

vorherige Änderung nächste Änderung

214b.2 | bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten
Fahrzeugen | | 90 €".



214b.2 | bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten
Fahrzeugen | | 90 €'.


n) In Nummer 240 wird in der Spalte 'Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten' die Angabe '100 €' durch die Angabe '150 €' ersetzt.

o) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) 'Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen' unter der Überschrift 'b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen' wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte 'Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)' die Angabe '40' durch die Angabe '60' ersetzt.

p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) 'Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug' wird wie folgt gefasst:

'Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug


Lfd. Nr. | | Regelsatz in Euro | Fahrverbot

| Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern | |

12.5 | a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | |

12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 |

12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 |

12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 |

12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 |

12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 |

12.6 | b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h | |

12.6.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 |

12.6.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 |

12.6.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 | Fahrverbot
1 Monat

12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 | Fahrverbot
2 Monate

12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 | Fahrverbot
3 Monate

12.7 | c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | |

12.7.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 |

12.7.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 180 |

12.7.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 | Fahrverbot
1 Monat

12.7.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 | Fahrverbot
2 Monate

vorherige Änderung nächste Änderung

12.7.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 | Fahrverbot
3 Monate
".




12.7.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 | Fahrverbot
3 Monate
'.


5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) 'Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung' wird wie folgt gefasst:

'Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:


Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro | mit Gefährdung
auf Euro | mit Sachbeschädigung
auf Euro

60 | 75 | 90

70 | 85 | 105

75 | 90 | 110

80 | 100 | 120

90 | 110 | 135

95 | 115 | 140

100 | 120 | 145

110 | 135 | 165

120 | 145 | 175

130 | 160 | 195

135 | 165 | 200

140 | 170 | 205

150 | 180 | 220

160 | 195 | 235

165 | 200 | 240

180 | 220 | 265

190 | 230 | 280

200 | 240 | 290

210 | 255 | 310

235 | 285 | 345

240 | 290 | 350

250 | 300 | 360

270 | 325 | 390

280 | 340 | 410

285 | 345 | 415

290 | 350 | 420

320 | 385 | 465

350 | 420 | 505

360 | 435 | 525

380 | 460 | 555

400 | 480 | 580

405 | 490 | 590

425 | 510 | 615

440 | 530 | 640

480 | 580 | 700

500 | 600 | 720

560 | 675 | 810

570 | 685 | 825

600 | 720 | 865

635 | 765 | 920

680 | 820 | 985

700 | 840 | 1.000

760 | 915 | 1.000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro | mit Sachbeschädigung
auf Euro

60 | 75

70 | 85

75 | 90

80 | 100

100 | 120

vorherige Änderung

150 | 180
".




150 | 180
'.