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Änderung § 2 StrabBlPV vom 19.12.2009

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§ 2 StrabBlPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung
§ 2 StrabBlPV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zusammensetzung und Berufung


(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2. Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt,

(Text neue Fassung)

1. Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,

2. Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,

3. bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern

vorherige Änderung nächste Änderung

die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für drei Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.



die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden.

vorherige Änderung

(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein.



(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter.

(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung mitwirken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)