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Änderung § 14 AgrarMSV vom 06.07.2017

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§ 14 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 14 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen


(Text neue Fassung)

§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen


vorherige Änderung

(1) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Wein müssen zusammen über eine Mindestanbaufläche von 100 Hektar Rebfläche verfügen.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Erzeugerorganisationen auf Grund besonderer regionaler Verhältnisse die Mindestanbaufläche bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen.



(1) 1 Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. 2 Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. 3 Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.

(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchstmenge überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind
auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.