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Änderung § 21 AgrarMSV vom 06.07.2017

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§ 21 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 21 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Mitteilungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben, jeweils als Gesamtzahl sowie aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen mit:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:

1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,

vorherige Änderung

2. die Anerkennungen und Versagungen der Anerkennung,

3.
den Wegfall der Anerkennung, aufgegliedert nach den in den §§ 5 und 23 Absatz 1 jeweils genannten Fallgruppen, sowie

4.
das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens.

(2) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.



2. die Anerkennungen,

3. die
Versagungen der Anerkennung,

4.
den Wegfall der Anerkennung,

5.
das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie

6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 4.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.

(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils

1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie

2. als Gesamtzahl.

(2) 1 Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.

(3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Europäischen Union mit.