Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der AgrarMSV am 19.02.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Februar 2021 durch Artikel 3 der OGErzeugerOrgDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarMSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.02.2021 geltenden Fassung
AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Erzeugnisbereiche
    § 2 Grundsatz der Anerkennung
    § 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
    § 4 Anerkennungsverfahren
    § 5 Wegfall der Anerkennung
    § 6 Verstoß gegen Kartellrecht
    § 7 Agrarorganisationenregister
Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
    § 8 Ziele
    § 9 Mitgliedschaft
    § 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
    § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
    § 11 Vereinigungen
Abschnitt 3 Branchenverbände
    § 12 Ziele
    § 13 Mitgliedschaft
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
    § 13a Antragsberechtigung
    § 13b Antragsverfahren und Anhörung
    § 13c Vorzeitige Aufhebung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 3b Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
    § 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3b (aufgehoben)
    § 13d (aufgehoben)
Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
    § 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
    § 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
    § 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
    § 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 15a (aufgehoben)


    § 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
    § 15b Allgemeinverbindlichkeit
    § 16 Mitteilungen
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
    § 17 Anforderungen an die Erzeugung
Abschnitt 7 Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten
    § 18 Aufbewahrungspflicht
    § 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
    § 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 21 Mitteilungen
    § 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
    § 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 23 Übergangsbestimmungen
    § 24 Anwendungsbestimmungen
    § 25 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten




§ 13d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber den deutschen Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt

1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt bestimmten Fristen vorzunehmen oder

2. bei Fehlen solcher Fristen unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.

(3) 1 Ist eine in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht durch eine natürliche Person, sondern eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. 2 Der zur Mitteilung Verpflichtete kann sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der erstmaligen Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. 2 Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.

(5) 1 Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundeskartellamt über die in Absatz 1 genannten Mitteilungen unter Beifügung der in Absatz 2 bezeichneten Vereinbarungen oder Beschlüsse unverzüglich nach dem jeweiligen Eingang einer Mitteilung. 2 Die Bundesanstalt stellt fest, ob die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungsrechtsaktes erfüllen, und unterrichtet den Mitteilenden sowie das Bundeskartellamt unverzüglich über diese Feststellung. 3 Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen nicht, ist der Mitteilende verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. 4 Insbesondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern. 5 Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 4 entsprechend.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (aufgehoben)




§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. 2 Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. 2 Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.

(4) 1 Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. 2 Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. 3 Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. 4 Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,

5. entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

6. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder

7. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung

 


(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.