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Artikel 3 - Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (8. ERErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2013 TEIV § 1, § 2, § 6, § 7, § 7b (neu), § 8, § 15

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21)" durch die Angabe „2013/9/EU (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um an diese anschließende und selbst nicht zum Transeuropäischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
„Fahrzeugtyp" Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)."

3.
§ 6 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme eine europäische Fahrzeugnummer im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen."

4.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der alphanumerische Kennzeichnungscode" durch die Wörter „die europäische Fahrzeugnummer" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „dieser" durch das Wort „diese" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „dem" durch das Wort „der" und das Wort „Code" durch das Wort „Nummer" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des alphanumerischen Kennzeichnungscodes" durch die Wörter „der europäischen Fahrzeugnummer" ersetzt.

5.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen

(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt die Sicherheitsbehörde eine Typengenehmigung nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.

(4) Für Fahrzeuge, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) mit einem in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen Spezifikationen oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden ist, nachträglich geändert worden, so kann die Sicherheitsbehörde die erteilte Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen sind. Die Sicherheitsbehörde darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die die Sicherheitsbehörde bereits auf der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt hat.

(5) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Eisenbahnagentur über erteilte, geänderte, ausgesetzte oder widerrufene Typengenehmigungen nach Maßgabe des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32)."

6.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, erhalten haben und die Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland erbringen wollen," werden durch die Wörter „Eisenbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstellern" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „geregelt ist," werden die Wörter „abweichend von § 6 Abs. 3 und 4" gestrichen.

7.
In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen zulässig ist."



 

Zitierungen von Artikel 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 8. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. ERErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1791
Artikel 1 3. TEIVÄndV
... vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt ...