Nach §
55 Absatz 2 Satz 3 des
Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung am 20. November 2013 festgestellt hat, dass die in der Klimaschutzvereinbarung vom 9. November 2000 genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden. Die Steuerentlastung kann damit für das Kalenderjahr 2012 in voller Höhe des Betrages nach §
55 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Energiesteuergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt werden.