(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71.400 Euro und monatlich 5.950 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87.600 Euro und monatlich 7.300 Euro.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60.000 Euro und monatlich 5.000 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73.800 Euro und monatlich 6.150 Euro.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.