§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 (SVRechGrV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2013 BGBl. I S. 4038 (Nr. 69)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 860-6-4-22 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2014 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2014

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 71.400 Euro und monatlich 5.950 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 87.600 Euro und monatlich 7.300 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2014

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60.000 Euro und monatlich 5.000 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 73.800 Euro und monatlich 6.150 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" um die Jahresbeträge ergänzt.



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