Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in §
17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in §
16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Daneben werden Auslagen nach §
12 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.