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Änderung § 1 EU-FahrgRBusV vom 26.03.2022

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§ 1 EU-FahrgRBusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2022 geltenden Fassung
§ 1 EU-FahrgRBusV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berichterstattung


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren nach Maßgabe des Absatzes 2 einen Bericht über seine Wahrnehmung der Aufgaben bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben:

1. Art und Inhalt der vom Eisenbahn-Bundesamt zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 getroffenen Maßnahmen,

2. Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahrgästen,

3. Anzahl, Art und Inhalt der Antworten des Eisenbahn-Bundesamtes auf Grund von Beschwerden,

4. Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen des Eisenbahn-Bundesamtes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

(Text alte Fassung)

(2) Der erste Bericht im Sinne des Absatzes 1, der den Zeitraum ab dem 27. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 erfasst, ist bis zum 1. Juni 2015 zu veröffentlichen. Die nachfolgenden Berichte für die sich jeweils anschließenden Zeiträume sind jeweils bis 1. März des Jahres zu veröffentlichen, das dem Berichtszeitraum folgt.

(Text neue Fassung)

(2) Der erste Bericht im Sinne des Absatzes 1, der den Zeitraum ab dem 27. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 erfasst, ist bis zum 1. Juni 2015 zu veröffentlichen. Die nachfolgenden Berichte für die sich jeweils anschließenden Zeiträume sind jeweils bis 1. Juni des Jahres zu veröffentlichen, das dem Berichtszeitraum folgt.