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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108 (Nr. 71); aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung



Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn

1.
an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht und

2.
der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann.

Ein öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfung eines Stoffes, eines Materials oder eines Verfahrens ergeben hat, dass im Vergleich zu anderen bereits geprüften Stoffen, Materialien oder Verfahren bei gleicher Wirksamkeit eine geringere Belastung für die Gesundheit oder die Umwelt anzunehmen ist. Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr auch dann bis auf ein Viertel ermäßigen, wenn es durch die individuell zurechenbare Leistung Erkenntnisse gewinnt, an denen ein öffentliches Interesse besteht.

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