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Anlage - Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108 (Nr. 71); aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die
Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5
der Trinkwasserverordnung
 
1.1Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erwei-
terte Wirksamkeitsprüfung
3.500 - 4.500
1.2Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erwei-
terter Wirksamkeitsprüfung
7.000 - 8.000
2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen
oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung
auf Antrag
400 - 500
3Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15
Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag
50.000 - 60.000
4Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste
nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag
nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung
 
4.1Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung
organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver-
ordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag
5.500 - 6.500
4.2Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung
organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver-
ordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag
2.500 - 3.500
4.3Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3
Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag
5.000 - 6.000