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Änderung § 10 SolvV vom 31.03.2026
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| § 10 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung | § 10 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
(1) Die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt. (2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt. (3) 1 Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte nach § 11 Absatz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach § 11 Absatz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt. 2 Die Bundesanstalt kann den Prozentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut dafür wichtige Gründe dargelegt hat. |
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