Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 SolvV vom 31.03.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 BRUBEG am 31. März 2026 und Änderungshistorie der SolvV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 10 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.

(2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt.

(3) 1 Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte nach § 11 Absatz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach § 11 Absatz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt. 2 Die Bundesanstalt kann den Prozentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut dafür wichtige Gründe dargelegt hat.