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Synopse aller Änderungen der SolvV am 17.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. September 2016 durch Artikel 1 der SolvVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2016 BGBl. I S. 2146
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die §§ 24 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die §§ 24 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. 2 Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, L 218 vom 19.8.2015, S. 82) sowie gemäß Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) als bedeutend eingestuft werden.

(3) § 32 dieser Verordnung ist ergänzend zu den Artikeln 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.

(4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergänzend zu den §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich an die Vorgaben dieser Vorschriften halten müssen.



§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft.



1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft. 3 § 1 Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.